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FAQs
Die wichtigsten Fragen rund um Ihr Gutachten:
Ein Gutachten ist ein begründetes Urteil eines Sachverständigen über eine Zweifelsfrage. Dabei stellt ein qualifizierter Gutachter bei Sachfragen zunächst Tatsachen fest und leitet danach ggf. Schlussfolgerungen für die tatsächliche Beurteilung eines Zustands ab. Ein Gutachten muss vollständig und nachvollziehbar sein und sollte möglichst auch für einen Nichtfachmann verständlich formuliert werden.
Als geschädigte Person liegt die Beweislast bei Ihnen. Deshalb müssen Sie beweisen, dass der Unfallgegner die Schuld oder eventuell auch nur eine Teilschuld am Unfall trägt. Zusätzlich müssen Sie die Höhe des Ihnen entstandenen Schadens beziffern. Somit dient das Gutachten vor allem als Grundlage zur Schadenregulierung und bei Rechtsstreitigkeiten der Beweissicherung.
Vom Grundsatz ist der Sachverständige eine unabhängige, integre Person. Deshalb ist ein von der gegnerischen Haftpflichtversicherung angebotener Sachverständiger prinzipiell abzulehnen. Dieser ist häufig sogar bei der jeweiligen Versicherung angestellt und arbeitet somit weisungsgebunden und wahrscheinlich nicht unabhängig. Genau aus diesem Grund hat Ihnen als Geschädigtem der Gesetzgeber die freie Gutachterwahl zugesprochen. Versicherungen sind im Haftpflichtschaden also nicht berechtigt, einen von Ihnen gewählten, qualifizierten Sachverständigen abzulehnen. Lassen Sie sich auch nicht durch Drohungen und für Sie angeblich entstehende Kosten einschüchtern.
Aufgrund der Ausgleichsfunktion des deutschen Schadenersatzrechts erhält der Geschädigte durch den Ersatzanspruch einen Ausgleich für erlittenen Schaden. Hierzu zählt auch die durch ein Gutachten von einem Kfz-Sachverständigen im Haftpflichtschaden festzustellende Schadenhöhe. Allerdings muss diese für den Laien ersichtlich über der sogenannten Schadengrenze für Bagatellschäden von 750 Euro liegen. In diesen Fällen ist die Erstellung eines Kurzgutachtens auf der Basis eines Kostenvoranschlags zu empfehlen.
•   Das Gutachtenhonorar eines Kfz-Sachverständigen Ihrer Wahl
•   Das Bergen bzw. Abschleppen des beschädigten Fahrzeugs
•   Die Instandsetzungskosten des beschädigten Fahrzeugs bei Reparatur
•   Die Kosten für die Anschaffung eines vergleichbaren Fahrzeugs bei Totalschaden
•   Die Gebühren eines beauftragten Rechtsanwalts für Beratung und Vertretung
•   Nutzungsausfallentschädigung (= Mobilitätskosten für die Zeit des
    unfallbedingten Fahrzeugausfalls)
•   Telefon- und Portokosten
Zum einen wird nur ein Fachanwalt Ihre Interessen und gesetzlichen Ansprüche optimal und vollumfänglich gegenüber der gegnerischen Haftpflichtversicherung vertreten und durchsetzen. Zum anderen signalisieren Sie der gegnerischen Versicherung Stärke. So wird diese weniger geneigt sein, die Schadenregulierung zum eigenen Nutzen zu steuern. Zusätzlich übernimmt Ihr Rechtsanwalt die gesamte erforderliche Korrespondenz mit allen am Unfall beteiligten Parteien und entlastet Sie somit erheblich.
Ein Haftpflichtschaden ist ein Schaden, den ein Schadensverursacher einem Dritten zufügt. Dieser Schaden ist gemäß BGB vom Verursacher bzw. von der Haftpflichtversicherung des Verursachers vollständig zu ersetzen. Ein Haftpflichtschaden liegt somit immer dann vor, wenn Sie unverschuldet in einen Verkehrsunfall verwickelt wurden.
Sofern Sie für Ihr Fahrzeug optional und freiwillig eine Kaskoversicherung abgeschlossen haben, liegt ein Kaskoschaden vor, wenn Sie selbst an Ihrem Kraftfahrzeug durch einen Unfall einen Schaden verursacht haben bzw. wenn Ihr Fahrzeug durch ein anderes versichertes Ereignis zu Schaden kommt, wie zum Beispiel durch Wildwechsel, Hagel, Sturm, Überschwemmung, Brand oder Diebstahl. Ihr Anspruch auf Schadenersatz ist in diesen Fällen in den Versicherungsbedingungen Ihrer Kaskoversicherung geregelt.
Bei Fahrzeugen liegt die Bagatellschadensgrenze aktuell etwa bei 750 Euro. Liegt ein Bagatellschaden vor, muss der regulierungspflichtige Haftpflichtversicherer nicht zwingend die Kosten für ein Kfz-Gutachten übernehmen, das der Geschädigte in Auftrag gegeben hat. In diesen Fällen ist die Erstellung eines Kurzgutachtens auf der Basis eines Kostenvoranschlags zu empfehlen.
Die Wertminderung (auch „merkantiler Minderwert“ genannt) ist ein vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung zu erstattender Schaden, der dem Geschädigten dadurch entsteht, dass der zu erwartende Erlös des reparierten Unfallwagens gegenüber vergleichbaren Fahrzeugen ohne Vorschaden bei einem späteren Verkauf des Fahrzeugs geringer ausfallen wird..
Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie für einen angemessenen Zeitraum einen Mietwagen (auch „Unfallersatzwagen“ genannt) in Anspruch nehmen. Wichtigste Voraussetzung ist, dass Ihr Fahrzeug tatsächlich repariert wird und während der Reparatur nicht genutzt werden kann. Liegt ein Totalschaden vor, muss als Voraussetzung ein Ersatzfahrzeug angeschafft werden. Sofern Sie auf einen Mietwagen verzichten können, steht Ihnen die sogenannte Nutzungsausfallentschädigung zu.
Als Nutzungsausfallentschädigung wird die Entschädigungsleistung bezeichnet, die – sofern kein Mietwagen in Anspruch genommen wird – als Schadenersatz für den Umstand geleistet wird, dass der Gebrauch des beschädigten Fahrzeugs während des Nutzungsausfalls nicht möglich ist. Die Höhe der Entschädigung wird nach der Dauer des Nutzungsausfalls und nach der Fahrzeugklasse des beschädigten Fahrzeugs anhand einer Tabelle ermittelt.
Hier handelt es sich um die Opfergrenzenregelung, die besagt, dass ein Geschädigter sein Fahrzeug auch dann instand setzen lassen kann, wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert um bis zu 30 Prozent übersteigen – wenn es sich also eigentlich um einen Totalschaden handelt –, sofern das Fahrzeug fachgerecht instand gesetzt und vom Geschädigten weiter genutzt wird.
In der Unfallabwicklung versteht man unter der fiktiven Schadensabrechnung die Abrechnung nach dem Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen, also nicht auf der Basis einer Reparaturkostenabrechnung, sondern fiktiv anhand von im Gutachten ermitteltem Reparaturaufwand und merkantilem Minderwert. Dies wird immer dann der Fall sein, wenn der Geschädigte die Reparatur nicht oder nur teilweise durchführen lassen möchte. Der Anspruchsbetrag wird an den Geschädigten ausbezahlt.
Wenn die Reparatur des beschädigten Fahrzeugs technisch nicht möglich, nicht zumutbar oder unwirtschaftlich ist, handelt es sich um einen Totalschaden. Damit entsteht ein Anspruch auf Geldersatz. Der technische Totalschaden liegt bei völliger Zerstörung des Fahrzeugs vor bzw. wenn aus technischen Gründen eine Reparatur nicht möglich ist. Kann unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Gegebenheiten nicht mehr von Reparaturwürdigkeit gesprochen werden, handelt es sich um einen wirtschaftlichen Totalschaden.
Der Restwert ist der Wert des beschädigten, nicht reparierten Fahrzeugs. Der Restwert wird vom unabhängigen Sachverständigen unter Berücksichtigung des Schadenumfangs sowie der regionalen Marktgegebenheiten ermittelt. Ersetzt ein Geschädigter im Totalschadenfall sein Fahrzeug, so kann er sein beschädigtes Fahrzeug zu dem Preis veräußern, den der Sachverständige ermittelt hat.
Der Wiederbeschaffungswert wird vom unabhängigen Sachverständigen im Gutachten ermittelt und stellt den Wert dar, den der Geschädigte beim Ersatz seines beschädigten Fahrzeugs unter Berücksichtigung der Marktgegebenheiten für ein vergleichbares Fahrzeug im seriösen Kfz-Handel aufwenden muss.
Die Wiederbeschaffungsdauer ist der Zeitraum, der für die Wiederbeschaffung eines gleichwertigen Fahrzeugs zu veranschlagen ist. In der Regel beträgt dieser bis zu 14 Tage.
Hierbei handelt es sich um einen Unfallschaden, der aus einem vorangegangenen Unfallgeschehen herrührt, jedoch behoben worden ist.
Hierbei handelt es sich um einen Unfallschaden, der aus einem vorangegangenen Unfallgeschehen herrührt, jedoch nicht behoben worden ist.
Haftpflichtschaden
kfz sachverständiger in ulm, ehingen, langenau, reutlingen, stuttgart, konstanz. unfall, haftpflichtschaden telefon/hotline 07305.9357645.
ÜBER UNS
FAQs
Die wichtigsten Fragen rund um Ihr Gutachten.
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kfz sachverständiger in ulm, ehingen, langenau, reutlingen, stuttgart, konstanz. unfall, haftpflichtschaden telefon/hotline 07305.9357645.
Ein Gutachten ist ein begründetes Urteil eines Sachverständigen über eine Zweifelsfrage. Dabei stellt ein qualifizierter Gutachter bei Sachfragen zunächst Tatsachen fest und leitet danach ggf. Schlussfolgerungen für die tatsächliche Beurteilung eines Zustands ab. Ein Gutachten muss vollständig und nachvollziehbar sein und sollte möglichst auch für einen Nichtfachmann verständlich formuliert werden.
Als geschädigte Person liegt die Beweislast bei Ihnen. Deshalb müssen Sie beweisen, dass der Unfallgegner die Schuld oder eventuell auch nur eine Teilschuld am Unfall trägt. Zusätzlich müssen Sie die Höhe des Ihnen entstandenen Schadens beziffern. Somit dient das Gutachten vor allem als Grundlage zur Schadenregulierung und bei Rechtsstreitigkeiten der Beweissicherung.
Vom Grundsatz ist der Sachverständige eine unabhängige, integre Person. Deshalb ist ein von der gegnerischen Haftpflichtversicherung angebotener Sachverständiger prinzipiell abzulehnen. Dieser ist häufig sogar bei der jeweiligen Versicherung angestellt und arbeitet somit weisungsgebunden und wahrscheinlich nicht unabhängig. Genau aus diesem Grund hat Ihnen als Geschädigtem der Gesetzgeber die freie Gutachterwahl zugesprochen. Versicherungen sind im Haftpflichtschaden also nicht berechtigt, einen von Ihnen gewählten, qualifizierten Sachverständigen abzulehnen. Lassen Sie sich auch nicht durch Drohungen und für Sie angeblich entstehende Kosten einschüchtern.
Aufgrund der Ausgleichsfunktion des deutschen Schadenersatzrechts erhält der Geschädigte durch den Ersatzanspruch einen Ausgleich für erlittenen Schaden. Hierzu zählt auch die durch ein Gutachten von einem Kfz-Sachverständigen im Haftpflichtschaden festzustellende Schadenhöhe. Allerdings muss diese für den Laien ersichtlich über der sogenannten Schadengrenze für Bagatellschäden von 750 Euro liegen. In diesen Fällen ist die Erstellung eines Kurzgutachtens auf der Basis eines Kostenvoranschlags zu empfehlen.
•   Das Gutachtenhonorar eines Kfz-Sachverständigen Ihrer Wahl
•   Das Bergen bzw. Abschleppen des beschädigten Fahrzeugs
•   Die Instandsetzungskosten des beschädigten Fahrzeugs bei Reparatur
•   Die Kosten für die Anschaffung eines vergleichbaren Fahrzeugs bei Totalschaden
•   Die Gebühren eines beauftragten Rechtsanwalts für Beratung und Vertretung
•   Nutzungsausfallentschädigung (= Mobilitätskosten für die Zeit des
    unfallbedingten Fahrzeugausfalls)
•   Telefon- und Portokosten
Zum einen wird nur ein Fachanwalt Ihre Interessen und gesetzlichen Ansprüche optimal und vollumfänglich gegenüber der gegnerischen Haftpflichtversicherung vertreten und durchsetzen. Zum anderen signalisieren Sie der gegnerischen Versicherung Stärke. So wird diese weniger geneigt sein, die Schadenregulierung zum eigenen Nutzen zu steuern. Zusätzlich übernimmt Ihr Rechtsanwalt die gesamte erforderliche Korrespondenz mit allen am Unfall beteiligten Parteien und entlastet Sie somit erheblich.
Ein Haftpflichtschaden ist ein Schaden, den ein Schadensverursacher einem Dritten zufügt. Dieser Schaden ist gemäß BGB vom Verursacher bzw. von der Haftpflichtversicherung des Verursachers vollständig zu ersetzen. Ein Haftpflichtschaden liegt somit immer dann vor, wenn Sie unverschuldet in einen Verkehrsunfall verwickelt wurden.
Sofern Sie für Ihr Fahrzeug optional und freiwillig eine Kaskoversicherung abgeschlossen haben, liegt ein Kaskoschaden vor, wenn Sie selbst an Ihrem Kraftfahrzeug durch einen Unfall einen Schaden verursacht haben bzw. wenn Ihr Fahrzeug durch ein anderes versichertes Ereignis zu Schaden kommt, wie zum Beispiel durch Wildwechsel, Hagel, Sturm, Überschwemmung, Brand oder Diebstahl. Ihr Anspruch auf Schadenersatz ist in diesen Fällen in den Versicherungsbedingungen Ihrer Kaskoversicherung geregelt.
Bei Fahrzeugen liegt die Bagatellschadensgrenze aktuell etwa bei 750 Euro. Liegt ein Bagatellschaden vor, muss der regulierungspflichtige Haftpflichtversicherer nicht zwingend die Kosten für ein Kfz-Gutachten übernehmen, das der Geschädigte in Auftrag gegeben hat. In diesen Fällen ist die Erstellung eines Kurzgutachtens auf der Basis eines Kostenvoranschlags zu empfehlen.
Die Wertminderung (auch „merkantiler Minderwert“ genannt) ist ein vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung zu erstattender Schaden, der dem Geschädigten dadurch entsteht, dass der zu erwartende Erlös des reparierten Unfallwagens gegenüber vergleichbaren Fahrzeugen ohne Vorschaden bei einem späteren Verkauf des Fahrzeugs geringer ausfallen wird..
Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie für einen angemessenen Zeitraum einen Mietwagen (auch „Unfallersatzwagen“ genannt) in Anspruch nehmen. Wichtigste Voraussetzung ist, dass Ihr Fahrzeug tatsächlich repariert wird und während der Reparatur nicht genutzt werden kann. Liegt ein Totalschaden vor, muss als Voraussetzung ein Ersatzfahrzeug angeschafft werden. Sofern Sie auf einen Mietwagen verzichten können, steht Ihnen die sogenannte Nutzungsausfallentschädigung zu.
Als Nutzungsausfallentschädigung wird die Entschädigungsleistung bezeichnet, die – sofern kein Mietwagen in Anspruch genommen wird – als Schadenersatz für den Umstand geleistet wird, dass der Gebrauch des beschädigten Fahrzeugs während des Nutzungsausfalls nicht möglich ist. Die Höhe der Entschädigung wird nach der Dauer des Nutzungsausfalls und nach der Fahrzeugklasse des beschädigten Fahrzeugs anhand einer Tabelle ermittelt.
Hier handelt es sich um die Opfergrenzenregelung, die besagt, dass ein Geschädigter sein Fahrzeug auch dann instand setzen lassen kann, wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert um bis zu 30 Prozent übersteigen – wenn es sich also eigentlich um einen Totalschaden handelt –, sofern das Fahrzeug fachgerecht instand gesetzt und vom Geschädigten weiter genutzt wird.
In der Unfallabwicklung versteht man unter der fiktiven Schadensabrechnung die Abrechnung nach dem Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen, also nicht auf der Basis einer Reparaturkostenabrechnung, sondern fiktiv anhand von im Gutachten ermitteltem Reparaturaufwand und merkantilem Minderwert. Dies wird immer dann der Fall sein, wenn der Geschädigte die Reparatur nicht oder nur teilweise durchführen lassen möchte. Der Anspruchsbetrag wird an den Geschädigten ausbezahlt.
Wenn die Reparatur des beschädigten Fahrzeugs technisch nicht möglich, nicht zumutbar oder unwirtschaftlich ist, handelt es sich um einen Totalschaden. Damit entsteht ein Anspruch auf Geldersatz. Der technische Totalschaden liegt bei völliger Zerstörung des Fahrzeugs vor bzw. wenn aus technischen Gründen eine Reparatur nicht möglich ist. Kann unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Gegebenheiten nicht mehr von Reparaturwürdigkeit gesprochen werden, handelt es sich um einen wirtschaftlichen Totalschaden.
Der Restwert ist der Wert des beschädigten, nicht reparierten Fahrzeugs. Der Restwert wird vom unabhängigen Sachverständigen unter Berücksichtigung des Schadenumfangs sowie der regionalen Marktgegebenheiten ermittelt. Ersetzt ein Geschädigter im Totalschadenfall sein Fahrzeug, so kann er sein beschädigtes Fahrzeug zu dem Preis veräußern, den der Sachverständige ermittelt hat.
Der Wiederbeschaffungswert wird vom unabhängigen Sachverständigen im Gutachten ermittelt und stellt den Wert dar, den der Geschädigte beim Ersatz seines beschädigten Fahrzeugs unter Berücksichtigung der Marktgegebenheiten für ein vergleichbares Fahrzeug im seriösen Kfz-Handel aufwenden muss.
Die Wiederbeschaffungsdauer ist der Zeitraum, der für die Wiederbeschaffung eines gleichwertigen Fahrzeugs zu veranschlagen ist. In der Regel beträgt dieser bis zu 14 Tage.
Hierbei handelt es sich um einen Unfallschaden, der aus einem vorangegangenen Unfallgeschehen herrührt, jedoch behoben worden ist.
Hierbei handelt es sich um einen Unfallschaden, der aus einem vorangegangenen Unfallgeschehen herrührt, jedoch nicht behoben worden ist.
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